–Satzung–
§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Butjadinger Reiterverein e.V. Stollhamm
Er hat seinen Sitz in Stollhamm, 26969 Butjadingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und der damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein betreibt gleichzeitig eine Pensionstierhaltung als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der
nicht Hauptzweck des Vereins ist.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Reitsports und der
reiterlichen Ausbildung von Reiter und Pferd verwirklicht.
Der Verein und seine Mitglieder sind verpflichtet, die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend
angemessen zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht unterzubringen und zu bewegen.
§3: Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4: Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Minderjährige
Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind
Mitglieder erst bei Volljährigkeit.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Lehnt der Vorstand des Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus
dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder
Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit
zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung
hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber
einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Beschlagnahmebeschlusses als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschliessungsbeschluss,
sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§6: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrags und die Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§7: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§8: Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) dem Jugendwart
e) zwei Beisitzern
§9: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
Vorlage der Jahresplanung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§10: Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§11: Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 01. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§12: Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Nichtmitglieder ist nicht
zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte auf der
Homepage des Reitervereins unter www.reitverein-stollhamm.de und als Aushang in der Reithalle
einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3
der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit erfasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§13: Protokollierung
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über
das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§15 Auflösung des Vereins
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsgeschäfte die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; es sein denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
über die Einsetzung eines Liquidators mit ¾ – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an den Landessportbund Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Reitsports, zu verwenden hat.
26969 Butjadingen Stollhamm, den